Sketchnote: Eine Schulleiterin steht im Schulflur vor einer großen Tür, im Schloss stecken Schlüssel, am Schlüsselbund hängen eine Uhr, ein Stuhl und ein Kalenderblatt

Stell Dir vor, Du bist seit drei Jahren Direktor einer ganz normalen Mittelschule. Du hast eine Idee, die Dich nachts wachhält: Schluss mit dem 50-Minuten-Takt, Schluss mit der Schulglocke, dafür lange Lernblöcke und ein Vormittag pro Woche, an dem die Jugendlichen an echten Projekten arbeiten. Dein erster Reflex ist derselbe wie bei den meisten Deiner Kollegen: „Das darf ich doch gar nicht.“

Doch. Vieles davon darfst Du, und zwar ohne Antrag, ohne Ministerium und ohne jahrelanges Warten. Die Gesetze in Österreich, Deutschland und der Schweiz geben Schulleitern deutlich mehr Spielraum, als im Lehrerzimmer erzählt wird. Häufig bremst der Mythos vom Verbot stärker als das Verbot selbst. In diesem Artikel gehe ich mit Dir durch die Original-Gesetzestexte aller drei Länder: was klar erlaubt ist, wo der Graubereich beginnt, was wirklich nicht geht und welchen Weg Du gehen musst, wenn Du an eine Grenze stößt.

Die drei Etagen der Macht in jeder Schule

Stell Dir eine Schule als Haus mit drei Etagen vor. Im Erdgeschoss sitzt die Schulleitung allein. Sie entscheidet über Zeit, Räume, Gruppen und den Einsatz der Lehrer. Im ersten Stock tagt das Schulgremium, in dem Eltern, Lehrer und teilweise Schüler sitzen. Es beschließt Inhalte und Regeln. Ganz oben residiert die Behörde: Bildungsdirektion, Kultusministerium, Bildungsrat oder Regierungsrat. Sie genehmigt alles, was über den Rahmen hinausgeht.

Sketchnote eines Schulhauses im Querschnitt mit drei Etagen: unten Uhren, Stühle und ein Stundenplan, in der Mitte ein runder Tisch mit Eltern, Lehrern und Schülern, oben ein Schreibtisch mit Stempel und Akten; eine Schulleiterin steht nachdenklich auf der Treppe

Diese Architektur ist in allen drei Ländern erstaunlich ähnlich. Die Namen ändern sich, die Logik bleibt. Und sie führt zu einer wichtigen Erkenntnis: Der Schulleiter ist rechtlich gesehen vor allem Architekt von Zeit, Raum und Gruppen. Wie ein einzelner Lehrer unterrichtet, kann er dagegen kaum bestimmen. In Österreich erfüllt jeder Lehrer seine Aufgabe „in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit“ (§ 17 SchUG). Bayern verlangt den „nötigen erzieherischen Freiraum für jede Lehrkraft“ (Art. 89 BayEUG), NRW einen „pädagogischen Gestaltungsspielraum“ (§ 29 SchulG NRW).

Für Dich heißt das: Ein Lernbüro kannst Du nicht per Weisung verordnen. Du kannst aber die Zeitstruktur so bauen, dass ein Lernbüro möglich wird, und es über das Gremium als Schulkonzept absichern. Das ist am Ende sogar die stabilere Lösung, weil ein gemeinsam beschlossenes Konzept einen Direktorenwechsel überlebt.

Österreich: Der stille Riese namens Autonomiepaket

Was der Direktor allein entscheiden darf

Österreich hat mit dem Bildungsreformgesetz 2017 (in Kraft seit 1. September 2018) seinen Schulleitern Werkzeuge in die Hand gegeben, die erstaunlich wenige nutzen. Die Generalklausel steht in § 56 SchUG: Der Schulleiter ist „zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt“. Zuständig ist er also für alles, was das Gesetz nicht ausdrücklich jemand anderem zuweist.

Konkret darf er:

  • Die 50-Minuten-Stunde aufbrechen. Laut § 4 Schulzeitgesetz kann er Unterrichtseinheiten „mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten“ festlegen, für einzelne oder alle Fächer. Bedingung: Die Wochenstunden laut Lehrplan müssen stimmen. Laut Autonomiehandbuch des Ministeriums ist dabei die Personalvertretung einzubinden.
  • Stunden blocken und tauschen. § 10 SchUG erlaubt „Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung“. Die Unterrichtszeit muss am Jahresende nur „rechnerisch nachvollziehbar“ erfüllt sein.
  • Klassen- und Gruppengrößen selbst festlegen (§ 8a SchOG). Zentrale Höchstzahlen gibt es nicht mehr.
  • Zeitweise jahrgangs- oder schulartübergreifend unterrichten lassen (§ 9 SchUG).
  • Bei Lehrerbewerbungen begründet auswählen. An Pflichtschulen darf die Bildungsdirektion nur aus „wichtigem dienstlichen Interesse“ abweichen und muss das begründen (§ 4b LDG).

Einen Haken hat das Ganze: Die Autonomie darf „zu keiner Änderung“ bei den Lehrerwochenstunden führen (§ 8a Abs. 3 SchOG). Österreichische Schulautonomie ist also Umverteilungsautonomie. Wer in Deutsch kleine Gruppen will, bildet in Turnen eben größere. Genau dafür ist eine Schulleitung da: Prioritäten setzen und sie in eine Zeitstruktur übersetzen.

Was über SGA oder Schulforum läuft

Die inhaltlichen Hebel liegen eine Etage höher. Schulautonome Lehrplanbestimmungen beschließt das Schulforum (Pflichtschulen) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss SGA (Bundesschulen). Sie werden einen Monat angeschlagen und der Behörde zur Kenntnis gebracht. Genehmigt werden müssen sie nur, wenn sie zusätzliche Ressourcen kosten (§ 6 SchOG). Damit lassen sich Wochenstunden umschichten und sogar neue Pflichtfächer schaffen. Ebenfalls beim Gremium liegen Hausordnung, mehrtägige Schulveranstaltungen, Kooperationen mit außerschulischen Partnern und die schulautonomen Tage (§ 64 SchUG; § 2 SchZG). Im SGA hat der Direktor übrigens keine beschließende Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet aber er. Das macht ihn zum Moderator mit dem letzten Wort.

Der Graubereich: wo kein Gesetz etwas sagt

Hier wird es spannend. Hausübungen „können“ aufgetragen werden, über Wochenenden und Ferien sind sie verboten (§ 17 SchUG). Eine Pflicht zur Hausübung gibt es nicht. Eine hausübungsarme Schule ist damit vertretbar, als gemeinsames Konzept mit Gremienbeschluss. Ein späterer Unterrichtsbeginn um 8:30 oder 9 Uhr ist nach dem Wortlaut von § 3 SchZG ebenfalls möglich, nur ein Beginn vor 8 Uhr braucht das Gremium. In der Praxis bremsen Schulbusse und Hortzeiten.

Und dann ist da noch ein Satz in der Leistungsbeurteilungsverordnung, den kaum jemand kennt: „Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten“ (§ 4 LBVO). Wer jede Wortmeldung mit Plus und Minus benotet, bewegt sich also näher am Verbot als an der Pflicht. Verbales Feedback unter dem Jahr ist der rechtliche Normalfall.

Was in Österreich klar nicht geht

Ziffernnoten im Zeugnis sind Pflicht (§ 18 SchUG). Die alternative Leistungsbeurteilung wurde 2018 gestrichen. Die einzige Ausnahme beschließt das Klassenforum und eben nicht der Direktor: In der 1. Klasse und im 1. Semester der 2. Klasse Volksschule kann es eine Lern- und Entwicklungsinformation statt Noten festlegen, innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres (§ 18a SchUG). Ebenfalls tabu sind weniger Wochenstunden als im Lehrplan, eigenmächtige Kündigungen und Kollektivstrafen. Seit 1. Mai 2025 gilt außerdem bis zur 8. Schulstufe ein Handyverbot, von dem nur die Hausordnung oder die Lehrkraft für Unterrichtszwecke Ausnahmen machen kann (§ 7 Schulordnung 2024).

Der Weg nach oben: Schulversuch nach § 7 SchOG

Wenn der Rahmen nicht reicht, bleibt der Schulversuch (§ 7 SchOG). So läuft er ab:

  1. Die Schule erstellt einen Schulversuchsplan mit Ziel, Durchführung und Dauer.
  2. SGA bzw. Schulforum werden angehört.
  3. Zwei Drittel der Eltern und zwei Drittel der Lehrer müssen zustimmen.
  4. Die Bildungsdirektion betreut, das Ministerium führt den Versuch formal durch.
  5. Maximal 5 % der Klassen dürfen im Versuch sein (bei Pflichtschulen je Bundesland).
  6. Die Dauer ist begrenzt, eine Evaluation ist Pflicht.

Gesetzliche Fristen nennt das Gesetz nicht. Nach früherer Praxis liefen die Anträge bis Mitte April über die Landesbehörde, entschieden wurde zwischen Juni und August. Rechne also mit mindestens einem Schuljahr Vorlauf. Ein aktuelles Beispiel ist die sechsjährige Volksschule: Über 40 Schulen meldeten bis 16. Oktober 2026 Interesse, starten soll sie 2027/28 (TT/APA).

Eine Falle steckt im Gesetz selbst: „In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.“ Was die Autonomie erlaubt, musst Du also autonom tun. Für einen Antrag gibt es in diesen Fällen keine Rechtsgrundlage.

Wusstest Du?

Im Schuljahr 2012/13 liefen in Österreich 5.367 Schulversuche, an 58 % aller Volksschulen. Die alternative Leistungsbeurteilung war mit 2.026 Versuchen der häufigste und befand sich laut Rechnungshof „seit rd. 50 Jahren im Schulversuch“. Ein halbes Jahrhundert Probezeit, und am Ende kamen 2018 Ziffernnoten für alle (Rechnungshof 2015/1).

Deutschland: 16 Schulgesetze, ein gemeinsames Muster

Was der Schulleiter allein entscheidet

Bildung ist in Deutschland Ländersache, also gibt es 16 Schulgesetze. Das Muster ist trotzdem gleich: Der Schulleiter trägt die Verantwortung für den Betrieb, hat Weisungsrecht und Hausrecht. Baden-Württemberg formuliert es am konkretesten: Ihm obliegen die Aufnahme der Schüler, „die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne“ und das Hausrecht (§ 41 SchG BW).

Am meisten Gewicht hat die Schulleitung in NRW. Sie „trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind“, hat Dienstvorgesetzten-Aufgaben und kann Lehrkräfte sogar zur Fortbildung verpflichten (§ 59 SchulG NRW). In Hamburg übt sie die Dienstaufsicht aus und schließt eine Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde ab (§ 89 HmbSG). In Berlin kann sie Honorar- und Projektverträge für das Land abschließen. Und Bayern bleibt klassisch knapp: Die Schulleitung ist „für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht“ verantwortlich (Art. 57 BayEUG).

Interessant: Lange Lernblöcke von 60 oder 90 Minuten regelt keines der geprüften Gesetze ausdrücklich. Sie laufen über die Stundenplanhoheit, solange die Stundentafel erfüllt ist. Ein klassischer Graubereich, der in die Hand der Schulleitung fällt.

Die Schulkonferenz hält die interessanten Schlüssel

Wer in Deutschland Hausaufgaben neu denken, den Schulbeginn verschieben oder Partner fest einbinden will, landet bei der Schulkonferenz. In NRW entscheidet sie über die „Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben“, über bewegliche Ferientage, Kooperationen und den Schulhaushalt (§ 65 SchulG NRW). In Baden-Württemberg entscheidet sie sogar über „den Unterrichtsbeginn“ und braucht ihr Einverständnis für die schuleigene Stundentafel (§ 47 SchG BW).

Die Rolle des Schulleiters ist dort die des Hüters: Er muss rechtswidrige Beschlüsse beanstanden. In Hamburg muss die Behörde dann „innerhalb von vier Wochen“ entscheiden (§ 90 HmbSG). Das ist übrigens eine der ganz wenigen echten Fristen, die ich in allen drei Ländern gefunden habe.

Was in Deutschland klar nicht geht

Lehrpläne und Stundentafeln erlässt das Ministerium (Art. 45 BayEUG), Zeugnisse und Abschlussprüfungen regeln Verordnungen. In Baden-Württemberg ist der Schulleiter ausdrücklich verantwortlich für die Einhaltung der „für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze“ (§ 41 SchG BW). Eigenmächtiger Notenverzicht wäre dort ein Dienstpflichtverstoß. Hamburg zeigt den richtigen Weg gleich mit: Kompetenzraster statt Noten sind per Schulversuch zulässig, wenn sie „mindestens den gleichen Informationswert wie Noten“ haben (§ 10 HmbSG).

Beim Handy hat sich der Spielraum verengt. Hessen erklärt die private Nutzung für „grundsätzlich unzulässig“, in Bayern kann die Schulleitung sie nur im Einvernehmen mit dem Schulforum und erst ab Jahrgangsstufe 8 allgemein erlauben (Art. 56 BayEUG). Baden-Württemberg und Niedersachsen verpflichten die Schulen, eigene Regeln zu treffen.

Der Weg nach oben: Sonderstatus und Schulversuch

Deutschland hat etwas, das Österreich und die Schweiz so nicht kennen: Statusmodelle mit echten Abweichungsrechten.

  • MODUS-Schule (Bayern): auf Antrag für fünf Jahre, verlängerbar. Die Schule darf „von den Schulordnungen abweichen, soweit sichergestellt ist, dass die Lehrplanziele erreicht“ werden. Jede Maßnahme ist bis spätestens 1. Juni vor Schuljahresbeginn anzuzeigen (Art. 82 BayEUG).
  • Schule mit erweiterter Selbstständigkeit (NRW): darf per Vereinbarung mit Schulträger und Schulaufsicht „abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften“ über Stellen, Sachmittel und Unterrichtsorganisation entscheiden. Das Ministerium kann das unbefristet genehmigen, mit Bericht alle fünf Jahre (§ 25 SchulG NRW).
  • Selbstständige Schule (Hessen): darf unter anderem bei der Versetzung zugunsten der Schüler abweichen. Der Antrag geht nach Beschluss der Schulkonferenz ans Kultusministerium (§ 127d HSchG).
  • Ziel- und Leistungsvereinbarung (Hamburg): Die Behörde steuert über eine Vereinbarung mit der Schule und verzichtet auf Einzelgenehmigungen.

Klassische Schulversuche genehmigt fast überall das Kultusministerium. Der Weg führt über die Schulkonferenz, das staatliche Schulamt bzw. die Bezirksregierung und den Schulträger (wenn Geld oder Gebäude betroffen sind) bis ins Ministerium. Bearbeitungsfristen gibt es in keinem der geprüften Länder.

Schulversuche als Dauerzustand

Der Rechnungshof Baden-Württemberg zählte 94 laufende Schulversuche mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 18 Jahren. Für 83 % wurde nie ein Erprobungszeitraum festgelegt (Rechnungshof BW 2026). Ein genehmigter Versuch wird also eher zur stillen Dauereinrichtung als zum Abschlussbericht.

Schweiz: Die Schulleitung führt, die Gemeinde hält die Macht

Was die Schulleitung entscheidet

In der Schweiz ist Bildung Sache der Kantone, das Grundmuster aber einheitlich: Behörde strategisch, Schulleitung operativ. In Zürich ist die Schulleitung „für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung“ verantwortlich (VSG ZH). In eigener Kompetenz regelt sie die Personalführung, die Zuteilung der Kinder zu den Klassen, die Stundenpläne und die Verwaltung der zugeteilten Mittel (§ 44). Gemeinsam mit der Schulkonferenz legt sie besondere Unterrichtsformen wie Projektwochen fest.

Der große Unterschied zwischen den Kantonen ist die Frage, wer Lehrer anstellt. In Zürich ist das die Schulpflege, und die Entlassung von Lehrern darf ausdrücklich nicht an die Schulleitung delegiert werden (§ 42 VSG ZH). In Luzern „wählt“ die Schulleitung die Lehrpersonen selbst (§ 48 VBG LU). Im Aargau wurden die Schulpflegen 2022 abgeschafft, dort führt der Gemeinderat und kann Anstellung und Disziplin an die Schulleitung delegieren.

Der größte Graubereich: Beurteilung unter dem Jahr

Im Vergleich der drei Länder kann ein Schulleiter in der Schweiz an einer Stelle besonders schnell etwas verändern, ohne zu fragen. Das Gesetz schreibt Noten im Zeugnis vor, für den Alltag dazwischen macht es kaum Vorgaben. In Zürich werden Leistungen „im Semesterzeugnis mit Noten“ beurteilt (§ 31 VSG ZH), in Bern gibt es Noten „ab dem dritten Primarschuljahr“ (VSG BE Art. 25). Was zwischen den Zeugnissen passiert, ist weitgehend Gestaltungsraum. Hausaufgaben sind in den geprüften Gesetzen nicht als Pflicht verankert.

Was klar nicht geht und welcher Weg bleibt

Nicht möglich sind Notenverzicht im Zeugnis, Abweichungen vom Lehrplan 21 und von obligatorischen Lehrmitteln sowie eigene Klassengrößen: „Die Verordnung bestimmt die Klassengrösse“ (§ 26 VSG ZH). Schwere Disziplinarmaßnahmen liegen bei der Behörde. In Zürich darf die Schulleitung bis zu zwei Tage wegweisen, alles darüber entscheidet die Schulpflege (§ 52 VSG ZH). Beim Handy gehen die Kantone auseinander: Der Aargau verbietet es seit August 2025 bis zur 9. Klasse, Zürich verzichtet bewusst auf eine zentrale Vorgabe.

Wer weiter will, geht in der Schweiz zuerst zur kommunalen Behörde: Schulpflege, Schulkommission oder Gemeinderat. Von dort führt der Weg zur Bildungsdirektion. In Bern „kann die Erziehungsdirektion Schulversuche gestatten oder veranlassen“ (Art. 56 VSG BE), in Luzern bewilligt der Regierungsrat „zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche“ (§ 37 VBG LU). In Zürich begleitet der Bildungsrat Versuche über mehrere Jahre mit Zwischenberichten. Offizielle Bearbeitungsdauern gibt es keine. Und manchmal entscheidet gleich das Volk: Die Stadt Zürich beschloss 2022 mit 80,8 % Ja, alle Volksschulen bis 2030/31 zu Tagesschulen zu machen (SRF).

Der Ländervergleich auf einen Blick

ThemaÖsterreichDeutschlandSchweiz
Länge der UnterrichtseinheitSchulleiter allein (§ 4 SchZG)über Stundenplan, GraubereichStundenplan der Schulleitung
Klassen- und GruppengrößeSchulleiter, kostenneutral (§ 8a SchOG)Vorgaben von Land und MinisteriumKanton per Verordnung
Späterer Unterrichtsbeginnmöglich, vor 8 Uhr nur mit GremiumBW: Schulkonferenz, sonst StundenplanStundenplan, Rahmen der Gemeinde
Eigene Fächer und Stundentafelper SGA/Schulforum (§ 6 SchOG)BW/HH per Schulkonferenz, BY: Ministeriumkaum Spielraum
NotenPflicht, Ausnahme VS 1 bis 2/1 per KlassenforumPflicht, Abweichung nur per Versuch oder SonderstatusPflicht im Zeugnis, unter dem Jahr frei
HausaufgabenKann-Bestimmung, nicht an WochenendenGrundsätze per Schulkonferenznicht gesetzlich verankert
Personalauswahlbegründete Auswahl (§ 4b LDG)soweit übertragen (v. a. NRW)ZH Schulpflege, LU Schulleitung
Weg über den Rahmen hinausSchulversuch § 7 SchOG, 2/3 Eltern und LehrerSchulversuch, MODUS, § 25 NRW, § 127d HESchulversuch über Gemeinde und Kanton
Realistische Dauermind. ein Schuljahr Vorlaufkeine Fristen, oft jahrelange Laufzeitkeine Fristen, mehrjährige Begleitung

Die Kehrseite: Freiheit ohne zusätzliche Ressourcen

So ermutigend die Spielräume sind, sie haben eine Schattenseite. In Österreich ist die Autonomie per Gesetz kostenneutral: Jede kleine Gruppe hier bezahlst Du mit einer größeren Gruppe dort. Neue Konzepte bedeuten in der Aufbauphase Mehrarbeit für ein Kollegium, das ohnehin am Limit läuft. Und der Trend der letzten zwei Jahre geht in allen drei Ländern eher zu mehr zentralen Vorgaben: Handyverbote, Förderklassen in Zürich, neue Elternpflichten in Österreich.

Daraus folgt: Die offenen Fenster sind da, sie werden aber nicht größer. Wer sie nutzen will, sollte es jetzt tun und die Wirkung so dokumentieren, dass aus der eigenen Schule das Argument für die nächste Gesetzesänderung wird. Eine weitere Möglichkeit ist eine Schulform, die solche Freiräume von vornherein mitbringt, wie die Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg.

Schulen, die es einfach gemacht haben

Jetzt kommt der Teil, der mich am meisten fasziniert. Für viele mutige öffentliche Schulen im DACH-Raum ist keine Sondergenehmigung dokumentiert. Sie haben den vorhandenen Rahmen konsequent genutzt.

Alemannenschule Wutöschingen (Baden-Württemberg). Eine öffentliche Gemeinschaftsschule mit rund 800 Schülern, ohne feste Klassen, ohne Schulbücher und ohne klassischen Stundenplan. Stattdessen gibt es Lernateliers mit festen Arbeitsplätzen und Lernmaterial in drei Niveaus. Eine Ausnahmegenehmigung wird nirgends genannt, der Ansatz entspricht schlicht dem, was die Schulform Gemeinschaftsschule erlaubt. Der erste Abiturjahrgang erreichte einen Schnitt von 1,7. Der langjährige Schulleiter Stefan Ruppaner hat die Geschichte in einem Buch aufgeschrieben (Ruppaner & Willers, 2025). Mehr dazu in meinem Porträt der Alemannenschule Wutöschingen.

Gymnasium in Alsdorf (NRW). Seit 2016 gibt es dort Gleitzeit für die Oberstufe. Wer will, kommt erst zur zweiten Stunde und holt die Zeit in selbstorganisierten Lernstunden nach. Die LMU München hat das begleitet: An Tagen mit späterem Beginn schliefen die Jugendlichen rund 1,1 Stunden länger, die Schlafqualität stieg, und die Zufriedenheit war hoch (Winnebeck et al., 2020). Für den Effekt reichte ein kluger Stundenplan, eine Gesetzesänderung war dafür nicht nötig.

Grundschule Süsteresch (Niedersachsen). Eine staatliche Grundschule, die ohne Frontalunterricht auskommt und ihre Reform von innen heraus getragen hat, bis zum Deutschen Schulpreis 2016. Wie das gelungen ist, liest Du in meinem Artikel über die Grundschule Süsteresch.

Mittel- und Volksschule Hard „Schule am See“ (Vorarlberg). Siegerin des Staatspreises Innovative Schulen 2020/21. Seit 2018 lernen dort Volks- und Mittelschüler gemeinsam in drei altersgemischten Lernhäusern, mit Lernbüros, Lernentwicklungsgesprächen und Schülern als Konfliktlotsen (Innovationsstiftung für Bildung).

Volksschule Gratwein (Steiermark). Hier werden die Klassen erst nach etwa zwei Wochen gebildet, mit Hilfe theaterpädagogischer Spiele. Dazu gibt es täglich zwei Stunden freies Lernen. Rechtsgrundlage ist die ganz normale Gruppenbildung durch den Schulleiter.

MS Zirl (Tirol). Seit 2023/24 gibt es einen wöchentlichen FREI DAY mit drei Stunden, altersgemischt und unbenotet. In Deutschland haben den FREI DAY inzwischen 245 Schulen fest verankert. Wie das Konzept funktioniert, beschreibe ich im Artikel über den FREI DAY.

Modulare Mittelstufe Aspern (Wien). Siegerin des Staatspreises 2022/23. Die Jugendlichen wählen ab der 3. Klasse zwischen vier Berufsmodulen, in der 4. Klasse mit sechs Wochenstunden. Das passt genau in die Logik der schulautonomen Lehrplanbestimmungen.

Schule Birmenstorf (Aargau). Schulleiter Olivier Félix hat zwischen den Zeugnissen die Noten durch Lerngespräche, Selbst- und Peerbeurteilung ersetzt. Einen Pilotversuch brauchte er nicht, weil der Kanton Noten unter dem Jahr nie vorgeschrieben hat. Gebremst haben ihn laut eigener Aussage vor allem Eltern, die das System erst verstehen mussten (Blick).

Oberstufenschule Wädenswil (Zürich). Hauptpreis beim Schweizer Schulpreis 2013, Arbeit in Lernlandschaften. Im aktuellen Schulprogramm bis 2030 steht ein Satz, den sich jede Schule an die Wand hängen könnte:

„Noten stehen am Ende eines Lernwegs, im Alltag zählen Kompetenzen und Lernzuwachs.“

Schulprogramm der Oberstufenschule Wädenswil 2025 bis 2030 (OSW)

Wer weiter gehen will als der Rahmen, braucht einen Sonderstatus. Das bekannteste Beispiel ist die staatliche Versuchsschule Laborschule Bielefeld, die seit 1974 ohne Ziffernnoten und ohne 45-Minuten-Takt arbeitet.

Kein einziges Formular

Für keines der hier genannten Praxisbeispiele dokumentieren die Quellen eine Genehmigungsdauer. Das stützt eine unbequeme These: Die meisten haben gar kein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Sie haben einfach angefangen.

Die Schulglocke: ein Paradebeispiel für den Graubereich

Darf ich Dir eine Sache verraten, über die ich mich jedes Mal aufrege, wenn ich in einem Schulgebäude stehe? Die Schulglocke. Für mich ist sie eine reine Konditionierungsmaschine. Ein Signal ertönt, und dreißig Menschen hören mitten im Gedanken auf zu denken. Pawlow hätte seine Freude gehabt.

Und jetzt das Schöne: In keinem der Gesetze, die ich für diesen Artikel gelesen habe, steht eine Pflicht zur Schulglocke. Weder im österreichischen Schulzeitgesetz noch in den deutschen Schulgesetzen noch im Zürcher Volksschulgesetz. Die Glocke ist eine Gewohnheit. Ein Direktor, der morgen den Gong abstellt, braucht dafür keinen Antrag. Er braucht ein gutes Gespräch mit seinem Kollegium und gut sichtbare Uhren in den Räumen. Wenn Du dann noch die Einheiten verlängerst (in Österreich ganz offiziell per § 4 SchZG), hast Du in einem Schritt die Zeitstruktur Deiner Schule neu gebaut. 90 Minuten sind definitiv besser als 45, und manches Projekt braucht auch 120 oder 180 Minuten am Stück.

Kreative Ideen: Was Du als Schulleiter morgen anstoßen kannst

Hier eine Sammlung von Ideen, geordnet nach dem rechtlichen Hebel. Fast alle haben ein belegtes Vorbild an einer öffentlichen Schule. Manche davon kosten Dich nur ein Gespräch, andere ein Schuljahr Vorbereitung.

Sketchnote: Eine Schulleiterin trägt die abmontierte Schulglocke unter dem Arm, an der Wand hängen nur noch lose Kabel; im Raum daneben arbeiten Jugendliche in kleinen Gruppen an Projekten unter einer großen Wanduhr

Was Du meist allein entscheiden kannst (Zeit, Raum, Gruppen):

  • Gleitender Beginn: Die erste Stunde wird für Ältere zur freiwilligen Selbstlernzeit (Vorbild Alsdorf).
  • Lange Lernblöcke von 90 Minuten und mehr statt 45 oder 50 Minuten.
  • Glockenfreie Schule mit Uhren in jedem Raum.
  • Kennenlernwochen vor der Klassenbildung, wie in Gratwein.
  • Frühbetreuung als offene Lernwerkstatt vor Unterrichtsbeginn.
  • Strategische Personalauswahl, die gezielt Lehrer für Dein Schulprofil sucht (in Österreich über § 4b LDG, in NRW über übertragene Befugnisse, in Luzern direkt).
  • Fortbildung entlang des Schulkonzepts, damit neue Ideen auf ein Kollegium treffen, das selbst neugierig bleibt.

Was Du gemeinsam mit dem Gremium beschließt:

  • FREI DAY mit drei bis vier Stunden pro Woche für echte Zukunftsprojekte.
  • Ein eigenes Fach wie „Leben“, „Verantwortung“ oder „Kulturelle Bildung“. Die Ernst-Reuter-Gemeinschaftsschule Karlsruhe hat ein Fach „L.E.B.E.N.“, das BG Bludenz das Fach „Kulturelle Bildung“.
  • Hausaufgabenarme Schule mit fester Lernzeit im Haus.
  • Service Learning: zwei Wochenstunden Engagement in Gemeinde oder Pflegeheim, wie an der Hamburger Schule An der Burgweide.
  • Schulautonome Tage als Projekt- oder Wellbeing-Tage statt als verlängertes Wochenende.
  • Handyregeln, die die Schüler selbst mit erarbeiten, innerhalb dessen, was Land oder Kanton erlauben.
  • Expertenpool aus Eltern, Senioren und Betrieben, abgesichert über eine Kooperationsvereinbarung.

Was die Schulkultur betrifft und kaum Regeln braucht:

  • Schüler evaluieren ihre Lehrer jährlich, wie an der HAK Lustenau.
  • Peer-Tutoring: Ältere begleiten Jüngere.
  • Ein Forum für Schulentwicklung, in dem alle Gruppen mitreden. Karlsruhe nennt es den „Roten Salon“.
  • Schüler übernehmen Alltagsverantwortung: Kiosk, Spieleverleih, Pflege des Schulgartens.
  • Feedback statt Mitarbeitsnoten unter dem Jahr (in Österreich durch § 4 LBVO gedeckt, in der Schweiz gelebte Praxis).

Wofür Du die Behörde brauchst:

  • Verzicht auf Ziffernnoten im Zeugnis, dauerhaft altersgemischte Klassen in der Sekundarstufe, Abweichungen von Stundentafel und Abschlussregeln. Dafür gibt es Schulversuch und Sonderstatus.

Impuls für die nächste Konferenz

Nimm eine Idee aus der ersten Liste und stell Deinem Kollegium eine einzige Frage: „Was braucht jeder von uns, damit wir das im nächsten Semester ausprobieren können?“

Drei Erfolgsregeln aus allen Beispielen

Eltern früh ins Boot holen. Fast überall, wo eine Neuerung ins Stocken kam, lag der Widerstand vor allem bei verunsicherten Eltern (Birmenstorf, Stadt Luzern). In Österreich ist ihre Zustimmung beim Schulversuch mit zwei Dritteln sogar gesetzliche Voraussetzung.

Konzepte gemeinsam verankern. Ein Beschluss von SGA, Schulkonferenz oder Schulpflege schützt Dein Konzept rechtlich gegen den Einwand der Methodenfreiheit und politisch gegen Kritik. Wer allein vorprescht, steht allein im Wind.

Wirkung sichtbar machen. Alsdorf hatte die LMU, die Alemannenschule ihren Abiturschnitt. Wer Wirkung belegen kann, verhandelt mit der Behörde auf Augenhöhe.

Praxistransfer: Dein Fahrplan in sieben Schritten

  1. Lies Dein eigenes Schulgesetz im Original. Die Links in diesem Artikel sind ein guter Startpunkt, Gerüchte aus dem Lehrerzimmer sind eine schlechte Quelle.
  2. Sortiere Deine Idee in eine der drei Etagen: Schulleitung allein, Gremium oder Behörde.
  3. Starte im Erdgeschoss. Nutze zuerst die Hebel, die Du allein hast: Zeit, Gruppen, Räume, Personalauswahl.
  4. Hol Dir früh die Personalvertretung und ein paar begeisterte Lehrer ins Boot. Gegen ein Kollegium lässt sich keine Schule verändern.
  5. Bring das Konzept ins Gremium. Lade die Eltern vorher zu einem Infoabend ein, damit die Abstimmung keine Überraschung wird.
  6. Sprich mit der Schulaufsicht, bevor Du startest. In Österreich ist das das Schulqualitätsmanagement (SQM) der Bildungsdirektion, in Deutschland das Schulamt, in der Schweiz die Schulpflege bzw. Schulkommission. Ziel ist, sie als Verbündete zu gewinnen.
  7. Dokumentiere die Wirkung von Anfang an: Schlafdauer, Anwesenheit, Zufriedenheit, Lernstände. Erst wenn der Rahmen nachweislich nicht reicht, beantragst Du Schulversuch oder Sonderstatus und planst mindestens ein Schuljahr Vorlauf ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • In allen drei Ländern hat die Schulleitung allein vor allem Macht über Zeit, Raum und Gruppen: Stundenplan, Blockung, Klassenzuteilung, Aufsicht, teilweise Personalauswahl.
  • Österreich gibt mit dem Autonomiepaket besonders viel Zeit- und Gruppenautonomie (Unterrichtseinheiten, Gruppengrößen), allerdings kostenneutral.
  • In Deutschland liegen viele Schlüssel bei der Schulkonferenz, dafür gibt es Sonderstatus wie MODUS (Bayern), erweiterte Selbstständigkeit (NRW) und Selbstständige Schule (Hessen).
  • In der Schweiz führt die Schulleitung operativ, die Gemeinde strategisch. Großer Freiraum liegt in der Beurteilung zwischen den Zeugnissen.
  • Klar ausgeschlossen sind überall: Notenverzicht im Zeugnis ohne Versuch, Abweichung von Lehrplan und Wochenstunden, eigenmächtige Kündigungen.
  • Gesetzliche Bearbeitungsfristen für Schulversuche gibt es praktisch nirgends. Rechne mit mindestens einem Schuljahr Vorlauf.
  • Viele mutige öffentliche Schulen haben keinen Antrag gebraucht und den Rahmen konsequent genutzt.

Häufige Fragen

Darf ein Schulleiter die Schulglocke abschaffen?

Ja. In keinem der geprüften Gesetze in Österreich, Deutschland oder der Schweiz ist eine Schulglocke vorgeschrieben. Sie ist eine Organisationsentscheidung. Sinnvoll ist es, das Kollegium einzubinden und in jedem Raum eine gut sichtbare Uhr anzubringen.

Darf ein Direktor in Österreich die Noten abschaffen?

Nein. Ziffernnoten im Zeugnis sind laut § 18 SchUG Pflicht. Nur das Klassenforum kann in der 1. Klasse und im 1. Semester der 2. Klasse Volksschule eine Lern- und Entwicklungsinformation statt Noten beschließen. Unter dem Jahr ist verbales Feedback statt Mitarbeitsnoten aber ausdrücklich vorgesehen (§ 4 LBVO).

Wer genehmigt einen Schulversuch?

In Österreich führt ihn das Bildungsministerium durch, betreut wird er von der Bildungsdirektion, und zwei Drittel der Eltern und Lehrer müssen zustimmen. In Deutschland genehmigt in der Regel das Kultusministerium des Landes, der Weg führt über Schulkonferenz und Schulamt. In der Schweiz läuft der Antrag über die Gemeinde (Schulpflege, Schulkommission oder Gemeinderat) an die kantonale Bildungsdirektion oder den Regierungsrat.

Wie lange dauert die Genehmigung eines Schulversuchs?

Feste gesetzliche Fristen gibt es in keinem der drei Länder. In Österreich wurden Anträge früher bis Mitte April gestellt und im Sommer entschieden. Realistisch solltest Du mindestens ein Schuljahr Vorlauf einplanen.

Darf eine Schule später als 8 Uhr beginnen?

In Österreich ja, nur ein Beginn vor 8 Uhr braucht das Schulgremium. In Baden-Württemberg entscheidet die Schulkonferenz über den Unterrichtsbeginn, in anderen deutschen Ländern läuft es über den Stundenplan. Die größte Hürde sind meist Schulbusse und Betreuungszeiten.

Darf ein Schulleiter Hausaufgaben abschaffen?

Allein meist nicht, gemeinsam mit dem Gremium oft schon. In Österreich sind Hausübungen eine Kann-Bestimmung, in NRW, Baden-Württemberg und Hamburg beschließt die Schulkonferenz die Grundsätze, in der Schweiz sind Hausaufgaben gesetzlich nicht verankert. Wichtig ist ein gemeinsames Konzept, weil jede Lehrkraft methodische Freiheit hat.

Gibt es Schulen, die ohne Sondergenehmigung anders arbeiten?

Ja, zum Beispiel die Alemannenschule Wutöschingen, die Grundschule Süsteresch, die Schule am See in Hard und die Schule Birmenstorf. Sie nutzen die Spielräume ihrer Schulform und ihres Landes konsequent.

Glossar

  • SGA (Schulgemeinschaftsausschuss): Gremium an österreichischen Bundesschulen mit Lehrern, Eltern und Schülern, das unter anderem über Hausordnung, schulautonome Tage und Lehrplanbestimmungen entscheidet.
  • Schulforum: Das Gegenstück zum SGA an österreichischen Pflichtschulen, besetzt mit Lehrern und Eltern.
  • Klassenforum: Gremium aus Klassenlehrer und Eltern einer Klasse an österreichischen Pflichtschulen, entscheidet etwa über die verbale Beurteilung in der Volksschule.
  • Schulkonferenz: Wichtigstes Mitbestimmungsgremium an deutschen Schulen mit Vertretern von Lehrern, Eltern und Schülern.
  • Schulpflege: Kommunale Schulbehörde in der Schweiz (etwa im Kanton Zürich), die die Schulen strategisch führt und Lehrer anstellt.
  • Schulversuch: Genehmigte, befristete Abweichung vom regulären Schulrecht, um neue pädagogische oder organisatorische Modelle zu erproben.
  • MODUS-Schule: Bayerischer Sonderstatus, mit dem eine Schule fünf Jahre lang von den Schulordnungen abweichen darf.
  • SQM (Schulqualitätsmanagement): Die Schulaufsicht der österreichischen Bildungsdirektionen.
  • Lehrplan 21: Gemeinsamer Lehrplan der deutschsprachigen Schweizer Kantone für die Volksschule.

Quelle

  • Ruppaner, S., & Willers, A. (2025). Das könnte Schule machen: Wie ein engagierter Pädagoge unser Bildungssystem revolutioniert. Rowohlt.
  • Winnebeck, E. C., Vuori-Brodowski, M. T., Biller, A. M., Molenda, C., Fischer, D., Zerbini, G., & Roenneberg, T. (2020). Later school start times in a flexible system improve teenage sleep. Sleep, 43(6), zsz307. https://doi.org/10.1093/sleep/zsz307

Beitragsreihe: Alternative Schule

Dies ist ein Beitrag der Reihe: Alternative Schulformen & Alternative Schulen

Beitragsreihe

Autor: Marian Zefferer, MSc

Psychologe, Papa, NLP-Lehrtrainer & Autor von Bildungsimpuls.com. Dort lebe ich meine Vision, einen Beitrag für unser marodes Bildungssystem zu liefern, damit Lernen wieder geil wird und Bildung als das gesehen wird, was es ist: das geistige Gold der Gesellschaft.


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